SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Service Sécurité des Consommateurs
North Gate
Bd du Roi Albert II, 16
1000 Brüssel
Tel. : 02 277 79 50
Fax : 02 277 54 39
E-mail : safety.prod@economie.fgov.be
SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Guichet Central pour les Produits
North Gate
Boulevard du Roi Albert II, 16
1000 Brüssel
Tel. : 02 277 79 50
Fax : 02 277 54 38
E-mail :
info.produitsconsommateurs@
economie.fgov.be
Auch wenn Belgien kein bergiges Land ist, gibt es dort Anlagen, die denen ähneln, die man in den Bergen findet: Seilschwebebahnen, Schlepplifte und andere Seilbahnen. Diese Anlagen bedienen gewisse bekannte und somit gut besuchte Sehenswürdigkeiten.
Verpflichtungen für den Leiter der Anlage (oder seine Bevollmächtigten)
Verpflichtungen für den Hersteller eines Teilsystems
Verpflichtungen für den Hersteller eines sicherheitsrelevanten Bestandteils
Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen werden durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 zur Sicherheit von Verbrauchern festgelegt. Der Königliche Erlass vom 23. Januar 2003 zu Seilbahnen für den Personentransport legt spezifischere Regeln bezüglich der Sicherheit von Seilbahnen für den Personentransport fest.
Der Leiter der Anlage legt sein Anlagenprojekt zur Genehmigung dem für den Schutz der Sicherheit von Verbrauchern zuständigen Minister vor.
Er unterzieht sein Anlagenprojekt einer Sicherheitsanalyse, die alle für die Sicherheit des Systems und seiner Umgebung relevanten Aspekte im Rahmen des Entwurfs, der Umsetzung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und die es ermöglicht, anhand der gewonnenen Erfahrung die während des Betriebs zu erwartenden Risiken zu identifizieren.
Diesem Antrag muss eine Akte beigefügt werden, die unter anderem Folgendes enthält:
Der Leiter der Anlage bewahrt eine Kopie vor Ort bei der Anlage auf.
Auf Verlangen des Herstellers, seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft oder andernfalls der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem auf den Markt bringt, überprüft und bescheinigt eine notifizierte Stelle, dass das Teilsystem dem vorliegenden Erlass und der technischen Dokumentation entspricht. Dieses Verfahren wird als „CE-Typenprüfung“ bezeichnet.
Damit sein Produkt den Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses entspricht, unterzieht der Hersteller des sicherheitsrelevanten Bestandteils das betreffende Bestandteil einem der folgenden Verfahren zur Beurteilung der Konformität bei einer notifizierten Stelle: