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Questions sur la réglementation

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Service Sécurité des Consommateurs

North Gate
Bd du Roi Albert II, 16
1000 Brüssel

Tel. : 02 277 79 50
Fax : 02 277 54 39
E-mail : safety.prod@economie.fgov.be

 

Pour signaler un incident ou un accident grave, ou introduire une plainte

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Qualité et de la Sécurité
Guichet Central pour les Produits

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Boulevard du Roi Albert II, 16
1000 Brüssel

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Fax : 02 277 54 38
E-mail :
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economie.fgov.be

 

Sicherheit von Seilbahnen

Auch wenn Belgien kein bergiges Land ist, gibt es dort Anlagen, die denen ähneln, die man in den Bergen findet: Seilschwebebahnen, Schlepplifte und andere Seilbahnen. Diese Anlagen bedienen gewisse bekannte und somit gut besuchte Sehenswürdigkeiten.

Gesetzliche Regelung

Verpflichtungen für den Leiter der Anlage (oder seine Bevollmächtigten)

Verpflichtungen für den Hersteller eines Teilsystems

Verpflichtungen für den Hersteller eines sicherheitsrelevanten Bestandteils

Gesetzliche Regelung

Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen werden durch das Gesetz vom 9. Februar 1994 zur Sicherheit von Verbrauchern festgelegt. Der Königliche Erlass vom 23. Januar 2003 zu Seilbahnen für den Personentransport legt spezifischere Regeln bezüglich der Sicherheit von Seilbahnen für den Personentransport fest.

Verpflichtungen für den Leiter der Anlage (oder seinen Bevollmächtigten)

Der Leiter der Anlage legt sein Anlagenprojekt zur Genehmigung dem für den Schutz der Sicherheit von Verbrauchern zuständigen Minister vor.

Er unterzieht sein Anlagenprojekt einer Sicherheitsanalyse, die alle für die Sicherheit des Systems und seiner Umgebung relevanten Aspekte im Rahmen des Entwurfs, der Umsetzung und der Inbetriebnahme berücksichtigt und die es ermöglicht, anhand der gewonnenen Erfahrung die während des Betriebs zu erwartenden Risiken zu identifizieren.

Diesem Antrag muss eine Akte beigefügt werden, die unter anderem Folgendes enthält:

  • die genauen Daten des Leiters der Anlage und/oder seines Bevollmächtigten;
  • den Anwendungsbereich;
  • die Identifikation der Parteien;
  • einen Bericht über die Sicherheitsanalyse, der angibt, welche Maßnahmen zur Vorbeugung von Risiken geplant sind;
  • die Konformitätsbescheinigungen;
  • die Listen der grundlegenden Bestandteile;
  • die Anweisungen für Einstellung, Montage und Wartung;
  • gegebenenfalls die „CE“-Konformitätsbescheinigungen und die zugehörige technische Dokumentation der sicherheitsrelevanten Bestandteile.

Der Leiter der Anlage bewahrt eine Kopie vor Ort bei der Anlage auf.

Verpflichtungen für den Hersteller eines Teilsystems

Auf Verlangen des Herstellers, seines Bevollmächtigten in der Gemeinschaft oder andernfalls der natürlichen oder juristischen Person, die das Teilsystem auf den Markt bringt, überprüft und bescheinigt eine notifizierte Stelle, dass das Teilsystem dem vorliegenden Erlass und der technischen Dokumentation entspricht. Dieses Verfahren wird als „CE-Typenprüfung“ bezeichnet.

Verpflichtungen für den Hersteller eines sicherheitsrelevanten Bestandteils

Damit sein Produkt den Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses entspricht, unterzieht der Hersteller des sicherheitsrelevanten Bestandteils das betreffende Bestandteil einem der folgenden Verfahren zur Beurteilung der Konformität bei einer notifizierten Stelle:

  • eine CE-Typenprüfung und Anwendung eines Qualitätssicherungssystems bei der Produktion;
  • eine CE-Typenprüfung und Überprüfung des Produkts;
  • eine Anwendung eines vollständigen Qualitätssicherungssystems;
  • eine Überprüfung der Einheit.

Litiges et plaintes

Nützliche Links

Publications

  • Critères de fonctionnement et modalités de contrôle du fonctionnement des organismes intervenants, AR 27-04-2007
  • Marquage CE : quoi? Pourquoi? Comment ?
  • Questions et réponses sur l’interprétation de la loi du 9 février 1994
  • Réglementation relative installations à câbles transportant des personnes, AR 23-01-2003
  • Sécurité des produits et des services, loi 09-02-1994

Rechtsgrundlage

Réglementation