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Service des Autorisations économiques

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Politique des P.M.E.
Service des Autorisations économiques

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Boulevard Simon Bolivar, 30
1000 Bruxelles

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Fax : 02 277 97 63
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Wandergewerbe

Was ist ein Wandergewerbe?

Benötigen Sie zur Ausübung eines Wandergewerbes eine Genehmigung oder müssen Sie besondere Bedingungen erfüllen?

Was sind die häufigsten Formen des Wandergewerbes und die damit verbundenen Verpflichtungen?

a. Wanderhandel

b. Was sind die wichtigsten anderen Arten von Wandergewerbe?

Was ist ein Wandergewerbe?

Der Verkauf, das Angebot zum Kauf oder die Ausstellung zu Verkaufzwecken von Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher durch einen Händler außerhalb seiner in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragenen Niederlassung(en) oder durch eine dritte Person, die nicht über eine solche Niederlassung verfügt.

Diese Gesetzgebung betrifft also alle Personen, ob Händler oder nicht, die solche Verkäufstätigkeiten ausüben.

Sie deckt nicht nur den Verkauf von Produkten, sondern auch von Dienstleistungen ab.

Sie bezieht sich jedoch nicht auf:

  • Verkäufe an Gewerbetreibende zu gewerblichen Zwecken;
  • Dienstleistungen von Gewerbetreibenden, deren Beruf behördlich überwachten Berufspflichten unterliegt.

Benötigen Sie zur Ausübung eines Wandergewerbes eine Genehmigung oder müssen Sie besondere Bedingungen erfüllen?

Ja, vom Verkäufer kann abhängig von seinem Status (Händler, Vereinigung, Privatperson), der Art des Verkaufs (gewerblich oder nicht) und dem Ort des Verkaufs (z.B. öffentliche Straße oder Home Party) eine Genehmigung oder die Erfüllung besonderer Bedingungen verlangt werden.

Was sind die häufigsten Formen des Wandergewerbes und die damit verbundenen Verpflichtungen?

a. Wanderhandel

Seine Ausübung unterliegt bestimmten Bedingungen

  • Er erfordert eine Genehmigung zur Ausübung eines Wandergewerbes: die Genehmigung für Wandergewerbe;
  • Er ist nur an bestimmten Orten zulässig und kann abhängig vom Ort eine zusätzliche Genehmigung erfordern (z.B. die Genehmigung der Gemeinde für dessen Ausübung auf Gemeindemärkten und im öffentlichen Bereich);
  • Er kann zeitlichen Einschränkungen unterliegen (hauptsächlich am Wohnsitz des Verbrauchers);
  • Es dürfen nicht alle Produkte und Dienstleistungen im Wanderhandel verkauft werden..

Die Genehmigung zur Ausübung eines Wandergewerbes

Sie ist für jede Person erforderlich, die ein Wandergewerbe ausüben möchte:

  • Natürliche Personen, die auf eigene Rechnung handeln;
  • Verantwortliche für die tägliche Geschäftsführung einer Gesellschaft oder eines Verbandes;
  • Bedienstete dieser Personen, Gesellschaften oder Verbände.
Wie lange ist sie gültig?

Sie gilt für die gesamte Tätigkeitsdauer.

Wo ist sie erhältlich?

Sie ist bei einem zugelassenen Unternehmensschalter erhältlich.

Welche Arten von Genehmigungen zur Ausübung eines Wandergewerbes gibt es?
  1. Die Arbeitgeberzulassung:
    • Sie wird auf den Namen des Arbeitgebers der als natürliche Person oder als Gesellschaft das Wandergewerbe ausübt, ausgestellt; im letzteren Fall wird sie über die Person erteilt, die für die tägliche zuständig ist;
    • Sie ermöglicht eine Ausübung der Tätigkeit;
      • entweder an jedem zugelassenen Ort mit Ausnahme des Wohnsitzes des Verbrauchers;
      • oder an jedem zugelassenen Ort einschließlich des Wohnsitzes des Verbrauchers.
  2. Die Angestelltenzulassung B:
    • Sie wird auf den Namen einer Person ausgestellt und erlaubt die Ausübung der Tätigkeit an jedem zugelassenen Ort einschließlich des Wohnsitzes des Verbrauchers.
  3. Die Angestelltenzulassung A:
    • Sie wird auf den Namen des Unternehmens, natürliche Person oder Gesellschaft, ausgestellt und ist somit unter Angestellten übertragbar;
    • sie erlaubt die Ausübung der Tätigkeit an jedem Ort mit Ausnahme des Wohnsitzes des Verbrauchers.
Der Erhalt der Karte unterliegt den folgenden Bedingungen:
  • Sie müssen Staatsangehöriger eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (EU sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) sein oder eine der Bedingungen für die Freistellung von der Berufskarte erfüllen.
  • Die Ausübung der Tätigkeit unter der Angestelltenzulassing A kann hingegen für Staatsangehörige außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum, die Inhaber einer Berufskarte oder Arbeitserlaubnis sind, je nachdem ob sie einen Selbstständigen- oder Angestelltenstatus besitzen.
  • Für die Arbeitgeberkarte müssen Sie den Anforderungen hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse genügen.
  • Für die Ausübung der Tätigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers müssen Sie ein polizeiliches Führungszeugnis vorlegen oder durch den Minister zur Ausübung der Aktivität befugt sein.
Wie viel kostet die Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes?
  • 150 Euro, wenn Sie Arbeitgeber sind;
  • 100 Euro, wenn Sie Angestellter sind.

Wo darf Wandergewerbe ausgeübt werden?

Aus Gründen des Verbraucherschutzes ist Wandergewerbe nur an bestimmten Orten zulässig.

  • auf öffentliche Märkten;
  • auf privaten Märkten, die durch die Gemeinde genehmigt wurden;
  • auf öffentlichen Eigentum;
  • auf privaten Seitenstreifen von öffentlichen Straßen und gewerblichen Parkplätzen mittels vorheriger Genehmigung der Gemeinde und des Eigentümers;
  • in Bahnhofs-, Metro- und Flughafenhallen;
  • in Einkaufszentren;
  • auf Kirmessen, nur für Wandergewerbe im Bereich der Kirmesgastronomie;
  • in Hotels und Restaurants, jedoch nur für den Verkauf von Blumen.

Es ist auch während gewisser Veranstaltungen erlaubt:

  • Trödelmärkte, die durch die Gemeinde genehmigt wurden;
  • Kultur- und Sportveranstaltungen, vorausgesetzt, dass die verkauften Produkte mit dem Ziel der Veranstaltung zu tun haben oder es sich um kleine Speisen handelt.

Ist die Ausübung des Wandergewerbes auf bestimmte Uhrzeiten beschränkt?

Der Verkauf am Wohnsitz des Verbrauchers ist nur zwischen 8 und 20 Uhr zulässig.

Für welche Produkte und Dienstleistungen ist der Verkauf im Wanderhandel zulässig?

Alle Produkte und Dienstleistungen, ausgenommen:

  • Waffen und Munitionen, außer Sammlerstücke im Rahmen gewisser Veranstaltungen oder auf Antiquitäten- und Trödelmärkten;
  • Medikamente und Produkte und Dienstleistungen zur Verbesserung der Gesundheit einschließlich Heilkräuter und deren Bestandteile;
  • Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Objekte, die aus diesen Materialien hergestellt wurden, es sei denn, sie werden gebraucht auf Antiquitäten- und Trödelmärkten verkäuft.

Am Wohnsitz des Verbrauchers ist nur Folgendes zulässig:

  • Verkauf von Produkten und Dienstleistungen mit einem Gesamtwert von weniger als 250 Euro;
  • Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, die diesen Wert überschreiten, und zur Liste der lebensnotwendigen Güter gehören oder mit dem persönlichen Wohlbefinden zusammenhängen, solange diese Verkäufe nicht mehr als einen Artikel oder eine Dienstleistung pro Vorgang umfassen und ihr Wert kleiner oder gleich 700 Euro bleibt.

Bei diesen Verkäufen gilt ebenfalls eine Verlängerung der Bedenkzeit für den Verbraucher.

Unterliegt die Ausübung des Wandergewerbes anderen Bedingungen?

Um die Information und den Schutzes des Verbrauchers zu gewährleisten, müssen der Verkäufer oder seine Angestellten sich beim Verkauf identifizieren:

  • entweder über ein Kennschild, das am Verkaufswagen oder Marktstand angebracht ist;
  • oder durch Vorzeigen seiner Karte vor jedem Verkauf am Wohnsitz des Verbrauchers.

b. Was sind die wichtigsten anderen Arten des Wandergewerbes?

Es wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  • gewerbliche Verkäufe;
  • Verkäufe ohne gewerblichen Charakter.

Gewerbliche Verkäufe

1. Verkäufe im Rahmen von Veranstaltungen zur Förderung des örtlichen Handels oder des Gemeinsdelebens

Veranstaltungen zu Förderung des örtlichen Handels:

  • Sie sind besser bekannt unter der Bezeichnung Straßensonderverkauf;
  • Sie werden von der Gemeinde oder mit deren Zustimmung organisiert und haben zum Ziel, den Handel in einem Viertel, einem Einkaufszentrum oder einer Gemeinde zu fördern;
  • Sie vereinen die Geschäftsleute der Förderzone und im Allgemeinen Händler des Wandergewerbes sowie andere Gewerbetreibende, u.a. belgische und ausländische Händler, Handwerker, Landwirte, Produzenten, die eingeladen sind und deren Teilnahme durch die Gemeinde genehmigt wurde.

Veranstaltungen zur Förderung des Gemeindelebens:

  • Sie werden durch die Gemeinde oder mit deren Genehmigung organisiert;
  • Sie haben den Zweck, die Gemeinde und deren Potenziale bekannt zu machen und ordnen sich im Allgemeinen in einen festlichen Kontext ein;
  • Sie werden insbesondere bei Ereignissen wie Städtepartnerschaften organisiert;
  • Sie empfangen die örtlichen Geschäftsleute, manchmal an Ständen außerhalb ihrer Geschäftsräume, aber auch andere belgische und ausländische Gewerbetreibende, die eingeladen sind und deren Teilnahme durch die Gemeinde genehmigt wurde.

Die Gewerbetreibenden, die an diesen beiden Arten von Veranstaltungen teilnehmen, benötigen keine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes, müssen jedoch ihre Eigenschaft als Händler, Handwerker, Landwirt, Produzent usw. nachweisen können und sich während der Veranstaltung durch ein Kennschild identifizieren.

2. Handels-, Handwerks-, Landwirtschaftsmessen und Fachbörsen

Diese Veranstaltungen haben zum Ziel, die wirtschaftlichen Tätigkeiten eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder eines geographischen Raums bekannt zu machen.

Sie müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Es werden in erster Linie Förderzwecke verfolgt, auch wenn Verkauf dort zugelassen ist;
  • Die Veranstaltung muss durch Werbung angekündigt werden;
  • Sie muss außerordentlich und vorübergehend stattfinden;
  • Sie muss Gewerbetreibenden aus der Branche oder dem geographischen Raum sowie dem für die Betreuung der Besucher zuständigen Personal (Hostessen, Catering usw.), vorbehalten sein.

Die Gewerbetreibenden, die an diesen Veranstaltungen teilnehmen, sind von der Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbe frseigestellt, müssen sich aber während der Veranstaltung durch ein Kennschild identifizieren.

3. Verkäufe, die von einem Händler vor seinem Geschäft getätigt werden
  • Sie erfordern keine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes, bedürfen jedoch, falls sie auf öffentlicher Straße stattfinden, der Genehmigung der Gemeinde;
  • Die angebotenen Produkte und Dienstleistungen müssen von der gleichen Art wie die, die gewöhnlicherweise im Geschäft verkauft werden, sein.
4. Verkäufe, die von einem Händler in den Geschäftsräumen eines anderen Händlers getätigt werden
  • Es handelt sich um Verkäufe, die es dem gastgebenden Händler ermöglichen, sein Kundenangebot zu erweitern;
  • Sie müssen während der normalen Öffnungszeiten stattfinden;
  • Die angebotenen Produkte und Dienstleistungen müssen einen ergänzenden Charakter haben (z.B. bei einem Optiker angebotene Leistungen eines Hörgeräteakustikers);
  • Sie müssen zeitlich begrenzt sein bzw. dürfen nur periodisch erfolgen und von zweitrangiger Bedeutung sein;
  • Der Gasthändler muss sich identifizieren;
  • Diese Verkäufe erfordern keine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes.
5. Verkäufe, die zu Werbezwecken von einem Händler, Handwerker, Landwirt, Produzenten usw. außerhalb seiner Niederlassung durchgeführt werden
  • Es handelt sich beispielsweise um Weinproben, die von einem Kellermeister in einem angemesseneren Lokal als seiner Niederlassung durchgeführt werden;
  • Diese Verkäufe müssen Werbecharakter haben, ausnahmsweise durchgeführt werden und von begrenzter Dauer sein.
  • Die angebotenen Produkte und Dienstleistungen müssen von gleicher Art sein wie die, die in der Niederlassung des Verkäufers angeboten werden.
  • Das Vorhaben muss dem für den Mittelstand zuständigen Minister mindestens dreißig Tage vor Beginn mitgeteilt werden, und die Mitteilung muss sämtliche Belege enthalten, anhand derer sich die dessen Rechtmäßigkeit prüfen lässt;
  • Diese Verkäufe erfordern keine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes.
6. Verkäufe, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers in dessen Wohnung durchgeführt werden

Sie erfordern in folgenden Fällen keine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes:

  • Der Verbraucher hat im Voraus ausdrücklich um den Besuch des Verkäufers gebeten, um über den Kauf des angebotenen Produkts bzw. der angebotenen Dienstleistung zu verhandeln;
  • Diese Bitte erfolgt weder infolge eines durch den Verkäufer telefonisch gemachten Besuchsangebots noch ist sie eine Reaktion auf eine systematische, groß angelegte Aktion des Verkäufers zur Kontaktaufnahme mit Kunden.
7. „Home-Partys“

Diese Verkäufe erfordern keine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Verkäufer erfüllt die Bestimmungen bezüglich der MwSt.;
  • Die Verkäufe erfolgen in einem bewohnten Teil eines ausschließlich zu privaten Zwecken genutzten Gebäudes;
  • Sie erfolgen einmalig und an einem Tag;
  • Sie werden den Personen, an die sie sich richten, unter Angabe der angebotenen Produkte und Dienstleistungen im Voraus und persönlich angekündigt.
8. Direkte Verkäufe von Produkten durch Landwirte, Züchter, Gärtner am Produktionsort

Es handelt sich zum Beispiel um den direkten Verkauf von Bauernhofprodukten auf dem Hof.

Diese Verkäufe erfordern keine Zulassung für die Ausübung eines Wandergewerbes.

Verkäufe im Wandergewerbe ohne gewerblichen Charakter

1. Trödelmärkte und andere ähnliche Veranstaltungen

An diesen Veranstaltungen nehmen im Allgemeinen sowohl Privatleute als auch Gewerbetreibende teil:

  • Sie ermöglichen es Privatleuten, dort Güter zu verkaufen, die sie nicht zu Verkaufszwecken, erworben, hergestellt oder produziert haben, mit anderen Worten, Dinge die sie nicht mehr benötigen bzw. Entrümplungsgut;
  • Die Anzahl der Teilnahmen von Privatpersonen an Trödelmärkten ist nicht begrenzt, jedoch dürfen diese Teilnahmen nur gelegentlich vorkommen; andernfalls wird die Privatperson zum Händler, sei es auch nur nebenberuflich und muss die speziellen Verpflichtungen dieses Status erfüllen.
  • Diese Verkäufe müssen durch die Gemeinden organisiert oder genehmigt werden;
  • Professionelle Händler müssen über die Wandergewerbekarte verfügen.

Veranstaltungen, die auch für Privatpersonen offen sind, können den Rahmen von Trödelmärkten überschreiten und sich auf verschiedene Produkte beziehen.

Sie hängen im Allgemeinen mit lokalen Traditionen zusammenhang: Kürbismesse, Verkauf überzähliger Tauben im Frühjahr

2. Verkäufe für wohltätige, soziale, kulturelle, didaktische und sportliche Zwecke oder zum Schutz der Natur, der Tierwelt oder einheimische Erzeugnisse
Wer darf verkaufen?

Jede Person, Organisation oder Verband, de jure oder de facto, die einen der oben genannten Zwecke unterstützen möchte.

Wird für diese Verkäufe eine Genehmigung benötigt?

Die diesbezüglichen Vorschriften unterscheiden zwischen drei Kategorien von Veranstaltern:

  • Durch die Behörden anerkannte und subventionierte Jugendorganisationen können frei verkaufen, solange sie im Rahmen der Vorschriften bleiben;
  • Verbände oder Institutionen, die über eine Anerkennung des FÖD Finanzen als Empfänger von steuerlich absetzbaren Spenden verfügen, brauchen ihre Verkäufe nur drei Tage im Voraus anzukündigen;
  • Andere Personen oder Verbände, die nicht in eine der beiden genannten Kategorien fallen, benötigen eine vorherige Genehmigung.
Wo müssen die Erklärungen eingereicht und die Genehmigungen beantragt werden?
  • Bei der Gemeinde des Ortes, wo der Verkauf stattfindet, wenn der Vorgang auf eine einzige Gemeinde beschränkt ist;
  • Beim Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen, wenn der Vorgang den Rahmen einer Gemeinde überschreitet.
Welchen besonderen Bedingungen müssen sie entsprechen?
  • Die Verkäufe dürfen nur gelegentlich erfolgen;
  • Ferner dürfen sie keine Konkurrenz für Unternehmen darstellen;
  • Um eine Überprüfung dieser Bedingung zu ermöglichen, müssen die Erklärungen und Anträge auf Zulassung eine Schätzung der zum Kauf angebotenen Produkte und Dienstleistungen enthalten.
Wie kann der Verbraucher sicherstellen, dass der Verkäufer tatsächlich zum Verkauf berechtigt ist?

Dieser muss sich so identifizieren, dass es keine Zweifel bezüglich der Ziele des Vorgangs und der Identität des Verantwortlichen gibt.

Gibt es eine Kontrolle bezüglich der Verwendung des eingenommenen Geldes?

Ja, die Veranstalter müssen der Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, einen Nachweis über die korrekte Verwendung der Mittel liefern. Für Jugendverbände und vom FÖD Finanzen anerkannte Verbände wird die Kontrolle durch die anerkennende Stelle durchgeführt.

Publications

  • La loi du 4 juillet 2005. Une ère nouvelle pour les activités ambulantes

Réglementation