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Service des Autorisations économiques

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Politique des P.M.E.
Service des Autorisations économiques

WTC III, 18e étage
Boulevard Simon Bolivar, 30
1000 Bruxelles

Tél. : 02 277 69 50
Fax : 02 277 97 63
E-mail : info.EVA@economie.fgov.be
info.SAEV@economie.fgov.be

 

Kirmesgewerbe

Seit dem 1. Oktober 2006 unterliegen die Ausübung des Kirmesgewerbes und die Organisation von Kirmessen einer speziellen Regelung.

Warum eine spezielle Regelung?

Im Zuge der Entwicklungen im Bereich der Freizeitaktivitäten und -parks haben sich auch die Ansprüche der Kirmesbesucher verändert.

Um darauf einzugehen, mussten die Kirmesbetreiber in immer ausgeklügeltere und somit immer teurere Karussells investieren. Inzwischen hat sich ihre eigene Situation nicht geändert. Sie waren mit Gemeindeverordnungen und mit von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlichen Zugangsvorschriften konfrontiert und hatten keinerlei Gewähr, einen Standplatz zugewiesen zu bekommen, diesen zu behalten und am Ende ihrer Laufbahn wieder abtreten zu können.

Mit der neuen Regelung wird versucht, diese Situation zu beheben.

Welche Vorteile bringen die neuen Rechtsvorschriften für KirmesBetreiber?

  • Sie erhalten einen Status, durch den ihnen der Kirmeszugang gewährleistet wird;
  • Sie legen ein allen Gemeindeverordnungen gemeinsames Fundament von Regeln sowie Mindestrechte für Kirmesbetreiber fest. Durch diese Rechte erhalten sie die Gewähr, dass sie einen Standplatz zugewiesen bekommen, den sie behalten und wieder abtreten können und somit eine höhere berufliche Sicherheit, die eine Karriereplanung möglich macht;
  • Sie verleihen dem Kirmesgewerbe eine größere Stabilität und ermöglichen der Gemeinde gleichzeitig eine flexible Verwaltung, wodurch das Kirmesgewerbe an Attraktivtät gewinnt;
  • Sie verstärken die Verbrauchersicherheit durch eine bessere Kontrolle der Kirmesattraktionen.

Wie erhält man den Status eines Kirmesbetreibers?

  • Durch Beantragung der Genehmigung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes, die den Betrieb einer Kirmesattraktion oder einer Niederlassung der Kirmesgastronomie erlaubt;
  • Betreiber von Niederlassungen der Kirmesgastronomie ohne Tischbedienung (z. B. Frittenbuden) benötigen eine Karte für die Ausübung eines Wandergewerbes; sie sind dann auch befugt, ihre Tätigkeit außerhalb der Kirmes an jedem durch die Gesetzgebung zum Wandergewerbe zugelassenen Ort auszuüben.

Wer muss über eine Genehmigung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes oder Wandergewerbes der Kirmesgastronomie verfügen?

  • Die Betreiber von Kirmesattraktionen und von Niederlassungen der Kirmesgastronomie mit oder ohne Tischbedienung, die die diese Tätigkeit als natürliche Person ausüben und die Verantwortlichen für die tägliche Geschäftsführung der Gesellschaften, die eine solche Tätigkeit ausüben, müssen über eine Arbeitgeberzulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbe verfügen;
  • Die Personen, die für eine Kirmesattraktion oder eine Niederlassung der Kirmesgastronomie mit Tischbedienung verantwortlich sind, müssen, abgesehen von der Anwesenheit eines Inhabers der Arbeitgeberzulassung, über eine „Zulassung für verantwortliche Angestellte“ oder über eine „Angestelltenzulassung A“ verfügen, die die Ausübung des Wandergewerbes im Bereich der Kirmesgastronomie erlaubt. Diese Zulassungen werden im Namen des Unternehmens ausgestellt und sind unter Angestellten austauschbar;
  • Die anderen Angestellten, die die Aktivität unter Aufsicht des Inhabers einer Arbeitgeberzulassung oder des verantwortlichen Angestellten ausüben, sind von der Verpflichtung befreit; diese Befreiung für die Betreiber einer Niederlassung der Kirmesgastronomie gilt nur, wenn diese auf einer Kirmes tätig sind; außerhalb der Kirmes unterliegen sie den für das Wandergewerbe geltenden Bestimmungen, sodass jeder der Angestellten durch eine Angestelltenzulassung A abgedeckt sein muss.

Wo müssen Zulassungen für das Kirmesgewerbe oder Wandergewerbe für Kirmesgastronomie beantragt werden?

Bei einem zugelassenen Unternehmensschalter.

Welche Bedingungen müssen für den Erhalt einer Zulassung für das Kirmesgewerbe derfüllt werden?

  • Staatsangehöriger eines der Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Europäische Union sowie Island, Norwegen und Liechtenstein) sein oder eine der Bedingungen für die Befreiung von der Berufskarte erfüllen. Die Ausübung einer Tätigkeit mit Karte für verantwortliche Angestellte ist hinggegen für Staatsangehörige außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum, die Inhaber einer Berufskarte oder Arbeitserlaubnis sind, je nachdem ob sie einen Selbstständigen- oder Angestelltenstatus besitzen, gestattet.
  • Für die Arbeitgeberkarte müssen Sie den Anforderungen hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Grundkenntnisse genügen und ggf. über Fachkenntnisse im Bereich des Gaststättengewerbes verfügen;
  • Betreiber von motorisch angetriebenen Kirmesattraktionen müssen diesbezüglich über eine Risikoanalyse verfügen.

Wie viel kostet die Zulassung für die Ausübung eines Kirmesgewerbes?

  • für einen Arbeitgeber: € 150
  • für einen Angestellten: € 100

Was sind die Bedingungen, um einen Standplatz auf einer Kirmes zu erhalten und dort ein Karussell zu betreiben?

  • Sie müssen einen Standplatz bei der Gemeinde beantragen;
  • Sie müssen eine Brand- und Haftpflichtversicherung haben;
  • Für motorisch angetriebene Attraktionen müssen Sie neben einer Risikoanalyse auch über Nachweise bezüglich regelmäßiger Inspektionen und Wartungen sowie über die nach der Montage erstellten Kontrollblätter verfügen;
  • Für Niederlassungen der Kirmesgastronomie müssen Sie über die erforderlichen Hygieneatteste verfügen..

Was ändert sich auf Kirmes?

  • Die Standplätze und deren jeweilige Spezialisierung werden jetzt auf einem Plan aufgeführt, der von jeder interessierten Person konsultiert werden kann; dieser Plan unterscheidet zwischen Standplätzen mit Abonnement und solchen, die für die Dauer der Kirmes zugewiesen werden.
  • Der Normalfall ist das Abonnement; Standplätze für die Dauer der Kirmes sind die Ausnahme und dienen dazu, die Erneuerung der Kirmes sicherzustellen;
  • Abonnements werden nach drei aufeinander folgenden Jahren, in denen ein in der Abonnementszone gelegener Standplatz belegt wurde, vergeben;
  • Abonnements haben eine Dauer von fünf Jahren und können stillschweigend verlängert werden;
  • Standplätze werden nach Bekanntgabe des freien Platzes und Vergleich der Bewerber zugewiesen;
  • Beim Vergleich gelten folgende Kriterien: die Art der Attraktion, die technischen Daten, die Attraktivität, die Erfahrung, die Kompetenz und die Zuverlässigkeit des Bewerbers;
  • Der Preis der Standplätze wird im Voraus festgelegt..

Was ändert sich für die Kirmesbetreiber?

  • Sie können ihr Abonnement bei einer zeitweiligen physischen Unfähigkeit, bei höherer Gewalt oder bei einer Überschneidung von Kirmessen aussetzen;
  • Sie können ihr Abonnement bei dauerhafter physischer Unfähigkeit oder im Fall höherer Gewalt kündigen;
  • Sie können bei Verkauf ihres Geschäfts oder Beendigung ihrer Tätigkeit die Abonnements zusammen mit ihrer Attraktion oder Niederlassung übertragen.

Réglementation