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Service des Autorisations économiques

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Politique des P.M.E.
Service des Autorisations économiques

WTC III, 18e étage
Boulevard Simon Bolivar, 30
1000 Bruxelles

Tél. : +32 2 277 80 85 ou +32 2 277 74 01
Fax : 02 277 97 63
E-mail professionalcard@economie.fgov.be

 











 

Berufskarte für Ausländer

  • Sie möchten eine Berufstätigkeit als Selbstständiger auf dem belgischem Staatsgebiet ausüben?
  • Sie beabsichtigen, sich als natürliche Person oder als Bevollmächtigter einer Gesellschaft oder eines Verbandes niederzulassen (bezahltes oder ehrenamtliches Mandat)?
  • Sie besitzen nicht die belgische Staatsangehörigkeit?
  • Sie besitzen weder die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Europäische Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) noch die Schweizer Staatsangehörigkeit? 

Wenn Sie all diese Fragen mit „Ja“ beantworten, benötigen Sie eine Berufskarte (mit gewissen Ausnahmen).

Die Berufskarte für ausländische Staatsangehörige ist die Genehmigung, die es Ausländern erlaubt, selbstständige Tätigkeiten in Belgien auszuüben.

In dieser Rubrik finden Sie einführende Informationen zur Berufskarte:

  • Sie erläutert die verschiedenen Schritte, die zu erledigen zind, um eine Berufskarte zu erhalten;
  • Sie enthält Informationen über die Ziele der Gesetzgebung, das Verfahren zum Einreichen des Antrags und die Prüfung Ihres Dossiers, aber auch über Ihre Pflichten nach dem Erhalt der Karte;
  • Sie ermöglicht es Ihnen, zu verstehen, warum die Behörden bestimmte Auskünfte benötigen, um Ihren Antrag schnellstmöglich bearbeiten zu können;
  • Sie richtet sich auch an all diejenigen, die bereits eine Berufskarte haben und diese ändern oder erneuern möchten.

Weitere Fragen, Bemerkungen oder Anregungne können Sie gern jederzeit an uns richten!

1. Was ist eine Berufskarte?

2. Welche Ziele verfolgt die Gesetzgebung zur Berufskarte?

3. Welche Kriterien gelten für die Erteilung der Berufskarte?

4. Wo können Sie eine Berufskarte beantragen?

5. Wie können Sie Ihren Antrag stellen?

6. Können Sie nach einer Ablehnung einen neuen Antrag stellen?

7. Welches Prüfungsverfahren wird beim Antrag auf eine Berufskarte angewandt?

8. Welche Rechtsmittel gibt es im Falle einer Ablehnung des Antrags auf eine Berufskarte?

9. Wie lange ist Ihre Berufskarte gültig?

10. Wie viel kostet die Berufskarte?

11. Welche anderen Formalitäten sind zu erledigen, bevor Sie Ihre Tätigkeit ausüben können?

12. Wie verlaufen die Kontakte zwischen Ihnen und den Behörden ab?

13. An wen können Sie sich zur Kontaktaufnahme oder für weitere Informationen wenden?

14. Wer ist von der Berufskarte freigestellt?

1. Was ist eine Berufskarte?

Eine Genehmigung, die in folgenden Fällen erforderlich ist:

  • Wenn Sie nicht die belgische Staatsangehörigkeit besitzen;

oder

  • Wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (Europäische Union, Norwegen, Island und Liechtenstein) besitzen;

oder

  • Wenn Sie nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen;

oder

und

  • Wenn Sie eine selbstständige berufliche Tätigkeit auf dem belgischen Staatsgebiet ausüben möchten, sei es als natürliche Person oder als Bevollmächtigter eines Unternehmens oder Verbandes, unabhängig davon, ob Ihr Mandat vergütet wird oder nicht.

2. Welche Ziele verfolgt die Gesetzgebung zur Berufskarte?

Diese Gesetzgebung dient dazu, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen den Wünschen ausländischer Staatsangehöriger, die eine selbstständige Tätigkeit in Belgien ausüben möchten, und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen des Landes.

3. Welche Kriterien gelten für die Erteilung der Berufskarte?

Es gelten folgende Anforderungen:

  • Sie müssen über ein Aufenthaltsrecht verfügen;
  • Wenn Sie nicht darüber verfügen, müssen Sie dieses Recht gleichzeitig mit Ihrer Berufskarte bei der entsprechenden diplomatischen oder konsularischen Vertretung beantragen;
  • Die rechtlichen Verpflichtungen, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit, müssen eingehalten werden;
  • Ihr Projekt muss für Belgien Vorteile bieten;
  • Diese Vorteile werden in Form des wirtschaftlichen Nutzens gemessen, d. h.: Beantwortung eines wirtschaftlichen Bedürfnisses, Schaffung von Arbeitsplätzen, nützliche Investitionen, wirtschaftliche Auswirkungen auf die auf belgischem Staatsgebiet ansässigen Unternehmen, Öffnung für den Export, innovative Tätigkeiten oder Spezialisierung. Diese können auch unter Einbeziehung des sozialen, kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Nutzens bewertet werden.

4. Wo können Sie eine Berufskarte beantragen?

Sie müssen Ihren Antrag auf eine Berufskarte wie folgt einreichen:

  • Bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Belgiens in Ihrem Heimatland, wenn Sie im Ausland leben;
  • Bei einem zugelassenen Unternehmensschalter Ihrer Wahl, wenn Sie über eine gültige „Registrierungsbescheinigung Muster A“ oder eine „Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister“ verfügen.

Eine Ausnahme zu dieser Regel:
Wenn Sie aus Sicherheitsgründen nicht imstande sind, Ihren Antrag in Ihrem Wohnsitzland einzureichen, können Sie dies entweder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Belgiens in einem anderen Land oder bei einem Unternehmensschalter tun.

Letztere Möglichkeit erfordert die vorherige Zustimmung der Minister des Mittelstands und des Inneren. Der diesbezüglich Antrag muss an den Minister des Mittelstands, gestellt werden und mit Gründen versehen sein; ferner müssen Sie sämtliche Belege zum Nachweis Ihrer Situation beifügen.

5. Wie können Sie Ihren Antrag stellen?

Sie reichen Ihre Anfrage unter Nutzung eines der beiden Antragsformulare, welches ordnungsgemäß auszufüllen, zu datieren und zu unterschreiben ist, ein.

Dem Antrag müssen die erforderlichen Dokumente sowie alle Unterlagen, die Sie für die Prüfung Ihrer Angelegenheit als hilfreich erachten, beigefügt werden.

Zusammen mit dem Formular muss auch ein Beleg über die Zahlung der Gebühr, die beim Einreichen des Antrags erhoben wird, vorgelegt werden.

6. Können Sie nach einer Ablehnung einen neuen Antrag stellen?

Im Anschluss an eine Ablehnung haben Sie nach einer Frist von zwei Jahren die Möglichkeit,  gerechnet ab dem Datum der Einreichung des vorhergehenden Antrags, erneut einen  Antrag zu stellen.

Dieses Regelung gilt nicht:

  • wenn die Ablehnung das Ergebnis einer Unzulässigkeitsentscheidung ist;
  • wenn Sie neue Tatsachen geltend machen können;
  • wenn sich Ihr Antrag auf eine neue Tätigkeit bezieht.

7. Welches Prüfungsverfahren wird beim Antrag auf eine Berufskarte angewandt?

  1. Die diplomatische oder konsularische Vertretung oder der Unternehmensschalter der Ihren Antrag entgegennimmt, leitet diesen innerhalb von fünf Tagen nach Empfang an den Service des Autorisations économiques .
  2. Der Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen überprüft, ob Ihr Antrag gemäß den in Punkt 4 und 5 beschriebenen Regeln eingereicht wurde.
    • Wenn das nicht der Fall ist, wird Ihr Antrag mittels einer Unzulässigkeitsentscheidung abgelehnt. diese wird Ihnen über die konsularische oder diplomatische Vertretung oder den Unternehmensschalter  der/die den Antrag entgegengenommen hat, mitgeteilt.
    • Wenn die Regeln eingehalten wurden, geht der Service des Autorisations économiques   zur Prüfung Ihres Antrags über.
  3. Die Prüfung erstreckt sich auf die oben genanntendrei Kriterien:
    • Das Aufenthaltsrecht; 
    • Die diesbezügliche Entscheidung obliegt dem Ausländeramt das insbesondere konsultiert wird, wenn Sie keinen Anspruch auf einen Aufenthalt in Belgien haben;
    • Ddie Einhaltung der rechtlichen Anforderungen;
    • Der Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen kontrolliert, ob Sie und/oder Ihr Unternehmen die für die geplante Tätigkeit erforderlichen Zugangsbedingungen sowie die anderen mit Ihrem Status einhergehenden Verpflichtungen erfüllen.
    • Angesichts der Vielfalt von Situationen, die auftreten können, ist es angebracht in diesem Zusammenhang mit dem Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen oder einem Unternehmensschalter Kontakt aufzunehmen.

      In diesem Stadium des Verfahrens müssen Sie sich, falls Sie oder Ihr Unternehmen nicht über Zugang zur Tätigkeit verfügen, immer an ein der  Unternehmeschalter , wenden, den Sie dieser vollständigen Liste entnehmen können;

    • Nutzen des Projekts;
    • Der Dienst holt alle Informationen ein, die für die Prüfung dieses Kriteriums erforderlich sind
      • Detaillierte Beschreibung des Projekts;
      • Kompetenzen und Erfahrung des Antragstellers;
      • Finanzielle Möglichkeiten;
      • Marktstudie;
      • Finanzanalyse;
      • Kontakte mit Handelspartnern;
      • Vertragsentwürfe;
      • Unternehmenssatzungen oder Satzungsentwürfe usw.

      Kurz gesagt, jede Tatsache, die es ermöglicht, den Nutzen des Projekts für Belgien einzuschätzen.

    • Die Entscheidung

8. Welche Rechtsmittel gibt es gegen eine Ablehnung des Antrags auf eine Berufskarte?

Wenn Ihnen die Berufskarte verweigert wird, können Sie beim Minister für Mittelstand Rechtsmittel einlegen.

Sie müssen diese Rechtsmittel innerhalb einer Frist von dreißig Tagen einlegen, gerechnet ab dem auf das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung folgenden Tag, bzw. ab dem Tag nach dem Datum, an dem Sie die Mitteilung dieser Entscheidung erhalten haben.

Der Minister benachrichtigt unverzüglich den Rat für wirtschaftliche Untersuchung und bittet ihn um Stellungnahme. Diese Stellungnahme muss innerhalb von vier Monaten vorgelegt werden.

Der Rat ist ein von der Verwaltung unabhängiges Organ. Sein Vorsitzender ist ein Magistrat oder Rechtsanwalt, und er setzt sich aus Beamten zusammen, die die verschiedenen von der jeweiligen Angelegenheit betroffenen Ministerien vertreten. Er kann alle Informationen anfordern, die für die Prüfung des Dossiers nützlich sind.

Sie werden vom Rat zur Verteidigung Ihrer Interessen vorgeladen. Überlicherweise wird Ihnen die Möglichkeit geboten, sich durch eine Person Ihrer Wahl beistehen zu lassen. Wenn Sie selbst nicht anwesend sein können, können Sie sich jedoch nur durch einen Anwalt vertreten lassen. Wenn es Ihnen aus einem ordnungsgemäß nachgewiesenen Grund unmöglich ist, der Vorladung nachzukommen, können Sie eine Verschiebung der Verhandlung beantragen.

Der Rat teilt Ihnen gleichzeitig seine Stellungnahme und die Adresse mit. Falls der Rat in vorgeschriebenener Frist keine Stellungnahme zugestellt hat, entscheidet der Minister allein.

Der Minister verfügt ab Zustellung der Stellungnahme durch den Rat über zwei Monate oder über eine viermonatige Frist, wenn der Rat innerhalb innerhalb dieser Zeitspanne keine Stellungnahme vorgelegt hat, um seine Entscheidung zu treffen.

Wenn der Minister innerhalb von zwei Monaten keine Entscheidung trifft, gilt die Stellungnahme des Rats als Entscheidung.

Wenn der Rat innerhalb der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme vorlegt und der Minister keine Entscheidung trifft, werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Entscheidung wird Ihnen direkt mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von sechzig Tagen nach dem Datum, an dem Sie diese zur Kenntnis genommen haben, Rechtsmittel beim Staatsrat eingelegt werden.

9. Wie lange ist Ihre Berufskarte gültig?

Die Berufskarte wird Ihnen für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt.

Im Allgemeinen wird eine erste Karte probehalber für zwei Jahre ausgestellt.

Bei Ablauf der Gültigkeit kann diese verlängert werden, sofern die rechtlichen, steuerlichen und sozialen Verpflichtungen sowie das Kriterium des Nutzens, welches der Gewährung der Genehmigung zugrunde lag, erfüllt wurden.

Sie müssen den Antrag auf Verlängerung mindestens drei Monate vor Ablauf der Karte bei dem von Ihnen gewählten Unternehmensschalter einreichen.

Die Karte wird für eine oder mehrere genau definierte Tätigkeiten ausgestellt, die auf der Genehmigung aufgeführt sind. Jede Änderung oder Erweiterung der Tätigkeit erfordert daher die vorherige Erteilung einer neuen Genehmigung. Ebenso erfordert jede Änderung einer der in der Zulassung enthaltenen Angaben auch deren Anpassung.

Sie können diese Anpassungen beim Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen oder über den von Ihnen gewählten Unternehmensschalter beantragen. Dasselbe gilt für einen Ersatz, falls Ihre Karte verloren geht oder zerstört wird. In letzterem Fall müssen Sie Ihrem Antrag eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust oder die Zerstörung beifügen.

Die Gültigkeit der Karte ist an das Aufenthaltsrecht geknüpft. Wenn diese bendet wird, kann auch die Karte nicht mehr genutzt werden und muss an den Unternehmensschalter zurück gegeben werden.

10. Wie viel kostet die Berufskarte?

  • Die Beantragung der ersten Berufskarte, deren Änderung, Ersatzung ihre Verlängerung: 140 Euro.
  • Deren Ausstellung oder Verlängerung durch einenUnternehmensschalter : 90 Euro pro Gültigkeitsjahr.
  • Die Ausstellung einer angepassten Karte oder einer Ersatzkarte ist hingegen Gebührenfrei.  

11. Welche anderen Formalitäten sind zu erledigen, bevor Sie Ihre Tätigkeit ausüben können?

Bei Empfang der Berufskarte müssen Sie, wenn Sie Ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, beim Unternehmensschalter vorstellig werden, um:

  • dort Ihre Unternehmensnummer zu erhalten;
  • sich in die Zentrale Unternehmensdatenbank eintragen zu lassen. 

Wenn Ihre Tätigkeit das erfordert, müssen Sie sich anschließend:

  • für die Mehrwertsteuer registrieren lassen;
  • bei einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige anmelden.. 

Wenn Sie für die tägliche Geschäftsführung des Unternehmens als Bevollmächtigter verantwortlich sind, müssen Sie:

  • ihre Berufskarte über den Unternehmensschalter bei der Zentralen Unternehmensdatenbank eintragen lassen;
  • sich anschließend bei einer Sozialversicherungskasse für Selbstständige anmelden. 

Wenn Sie Geschäftsführer oder Gesellschafter sind, genügt es, wenn Sie sich bei einer Sozialversicherungskasse anmelden.

Die Gründung einer Gesellschaft in Belgien erfolgt durch der Satzung bei der Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sich der Firmensitz befindet.

Bei der Hinterlegung wird die Gesellschaft in die Zentralen Unternehmensdatenbank eingetragen und erhält ihre Unternehmensnummer.

Wenn die Gesellschaft eine Handelstätigkeit ausübt, muss sie außerdem:

Wenn diese Angestellte beschäftigt, muss sie sich außerdem beim Landesamt für soziale Sicherheit eintragen lassen.

12. Wie verlaufen die Kontakte zwischen Ihnen und den Behörden ab?

Sie können Anträge auf Ausstellung, Änderung, Verlängerung oder Ersatz einer Karte über die diplomatische oder konsularische Vertretung oder über den Unternehemnsschalter Ihrer Wahl stellen, je nach Fall mithilfe eines der folgenden beiden Antragsformulare:

Die Aushändigung der Berufskarte erfolgt über den Unternehmensschalter und eine ablehnende Entscheidung wird je nach Fall über die diplomatische oder konsularische Vertretung oder über den Unternehmensschalter mitgeteilt.

Das Aufforderungsschreiben für die Vorladung vor den Rat für wirtschaftliche Untersuchung wird auf per Post mit Empfangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse zugestellt. Dasselbe gilt für die Notifizierung über die Mitteilung der Stellungnahme des Rats.

Alle anderen Kontakte erfolgen gemäß Ihrer Wahl per Post, Fax oder E-Mail. Sie müssen diese Wahl schriftlich angeben, entweder im Formular oder durch ein anderes Schreiben.

Sie können auch über einen Bevollmächtigten, Anwalt oder Dritten, den Sie ausdrücklich dazu bestimmen, mit der Verwaltung verhandeln.

Vor dem Rat für wirtschaftliche Untersuchung können Sie sich jedoch nur durch einen Anwalt vertreten lassen.

Sie können auch Ihre Akte beim Dienst für Wirtschaftsnehmigungen oder bei der Kanzlei des Rates für wirtschaftliche Untersuchung einsehen und eine Kopie davon erhalten.

Ferner können Sie auch Ihren Bevollmächtigten damit beauftragen, dies zu tun.

13. An wen können Sie sich zur Kontaktaufnahme oder für weitere Informationen wenden?

Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie

Generaldirektion für die Politik der K.M.B.
Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen
WTC III, 12. Stock
Boulevard Simon Bolivar, 30
1000 Brüssel

Tel.: +32 2 277 80 85 oder +32 2 277 74 01
Fax: +32 2 277 53 66
E-Mail: professionalcard@economie.fgov.be 

Werktags von 9.00 bis 16.00 Uhr vor Ort nach Absprache oder bei Verhinderung auch  dienstags und freitags bis 20 Uhr.

Kanzlei des Rats für Wirtschaftliche Untersuchung
WTC III, 13. Stock
Boulevard Simon Bolivar, 30
1000 Brüssel

Tel.: +32 2 277 67 47
Fax: +32 2 277 53 63
E-Mail: conseildetablissement@economie.fgov.be oder vestigingsraad@economie.fgov.be

Werktags von 9.00 bis 16.00 Uhr vor Ort nach Absprache oder bei Verhinderung auch  dienstags und freitags bis 20 Uhr.

 

Dienst für Auslandsinvestitionen

City Atrium C
Rue du Progrès, 50
1210 Brüssel

Tel.: +32 2 277 78 08
Fax: +32 2 277 53 06
E-Mail: invest.belgium@economie.fgov.be

Bei einem zugelassenen Unternehmensschalter

Ausländeramt

WTC II
Chaussée d’Anvers, 59b
1000 Brüssel

Tel.: +32 2 793 80 00

Staatsrat

Rue de la Science, 33
1040 Brüssel

Tel.: +32 2 234 96 11 

14. Wer ist von der Berufskarte freigestellt?

Gewisse Kategorien von Ausländern sind von der Berufskarte freigestellt, entweder aufgrund der Art der Tätigkeit oder aufgrund der Art des Aufenthalts oder in Ausführung internationaler Verträge. Dabei handelt es sich um:

  • Ausländer, die Inhaber eines gültigen Ausländerausweises oder einer gültigen Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister mit unbegrenzter Dauer sind;
  • Staatsangehörige eines Mitgliedsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums (die Mitglieder der europäischen Union, Norwegen, Island und Liechtenstein), und, sofern sie sich mit ihnen niederlassen:
    1. der Ehepartner;
    2. ihre Nachkommen oder die ihres Ehepartners, die weniger als 21 Jahre alt sind oder zu ihren Lasten sind;
    3. ihre Vorfahren oder die ihres Ehepartners, die zu ihren Lasten sind, miet Ausnahme der Vorfahren eines Studenten oder der seines Ehepartners;
    4. der Ehepartner der in Punkt 2 und 3 genannten Personen;
  • Der Ehepartner eines Belgiers, und sofern sie sich mit ihm niederlassen:
    1. seine Nachkommen oder die seines Ehepartners, die weniger als 21 Jahre alt sind oder zu seinen Lasten sind;
    2. seine Vorfahren oder die seines Ehepartners, die zu ihren Lasten sind;
    3. der Ehepartner der in Punkt 1 und 2 genannten Personen.
  • in Belgien anerkannte Flüchtlinge;
  • Ehepartner, die ihren Ehemann bzw. ihre Ehefrau in der Ausübung seiner bzw. ihrer selbstständigen Berufstätigkeit unterstützen oder vertreten;
  • Ausländer, die sich auf Geschäftsreise befinden, sofern die Dauer des aufgrund der Reise erforderlichen Aufenthaltes drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet. Als Geschäftsreisen werden angesehen: Reisen, die in Belgien durch einen Ausländer unternommen werden, der hier nicht seinen Hauptwohnsitz hat und sich auf eigene Rechnung oder die seiner Gesellschaft mit folgendem Ziel dorthin begibt:
    • Geschäftspartner zu besuchen;
    • berufliche Kontakte zu suchen und zu entwickeln;
    • Verträge zu verhandeln und abzuschließen;
    • an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen teilzunehmen, um dort seine Produkte oder die seiner Gesellschaft vorzustellen und zu verkaufen;
    • an den Verwaltungsräten oder Hauptversammlungen von Unternehmen teilzunehmen;
  • Ausländer, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Belgien haben und die sich dorthin begeben, um Konferenzen abzuhalten, solange die für ihre Leistungen erforderliche Aufenthaltsdauer drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet;
  • Ausländische Journalisten, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Belgien haben und die sich aufgrund der Anforderungen Ihres Berufs dorthin begeben, solange die für ihre Leistungen erforderliche Aufenthaltsdauer drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet;
  • Ausländische Sportler sowie deren Begleiter, die einen Selbstständigenstatus besitzen, ihren Hauptwohnsitz nicht in Belgien haben und die sich dorthin begeben, um Leistungen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit zu erbringen, solange die für diese Leistungen erforderliche Aufenthaltsdauer drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet;
  • Ausländische Künstler sowie deren Begleiter, die einen Selbstständigenstatus besitzen, ihren Hauptwohnsitz nicht in Belgien haben und die sich dorthin begeben, um Leistungen im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit zu erbringen, solange die für diese Leistungen erforderliche Aufenthaltsdauer drei aufeinander folgende Monate nicht überschreitet;
  • Ausländische Studenten, die ein Aufenthaltsrecht in Belgien haben, die dort ein für ihr Studium erforderliches Praktikum ableisten, während der Dauer dieses Praktikums;
  • Ausländer, die nach Belgien kommen, um ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Praktikum abzuleisten, im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit oder auf Gegenseitigkeit basierender Austauschprogramme, während der Dauer dieses Praktikums.
  • Ausländer, die bei der Rechtsanwaltskammeroder in derListe der Praktikanten eingetragen sind, in Umsetzung des königlichen Erlasses vom 24. August 1970 bezüglich einer Ausnahme von der Bedingung der Staatsbürgerschaft, die in Artikel 428 des Gerichtsgesetzbuches bezüglich der Ausübung des Anwaltsberufs festgelegt ist;
  • Führungskräfte und unabhängige Forscher im Dienst der Koordinierungszentren, die im Königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 bezüglich der Schaffung von Koordinierungszentren genannt werden.

Réglementation