SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Politique des P.M.E.
Service des Autorisations économiques
WTC III, 18e étage
Boulevard Simon Bolivar, 30
1000 Bruxelles
Tél. : +32 2 277 80 85 ou +32 2 277 74 01
Fax : 02 277 97 63
E-mail professionalcard@economie.fgov.be
Wenn Sie all diese Fragen mit „Ja“ beantworten, benötigen Sie eine Berufskarte (mit gewissen Ausnahmen).
Die Berufskarte für ausländische Staatsangehörige ist die Genehmigung, die es Ausländern erlaubt, selbstständige Tätigkeiten in Belgien auszuüben.
In dieser Rubrik finden Sie einführende Informationen zur Berufskarte:
Weitere Fragen, Bemerkungen oder Anregungne können Sie gern jederzeit an uns richten!
2. Welche Ziele verfolgt die Gesetzgebung zur Berufskarte?
3. Welche Kriterien gelten für die Erteilung der Berufskarte?
4. Wo können Sie eine Berufskarte beantragen?
5. Wie können Sie Ihren Antrag stellen?
6. Können Sie nach einer Ablehnung einen neuen Antrag stellen?
7. Welches Prüfungsverfahren wird beim Antrag auf eine Berufskarte angewandt?
8. Welche Rechtsmittel gibt es im Falle einer Ablehnung des Antrags auf eine Berufskarte?
9. Wie lange ist Ihre Berufskarte gültig?
10. Wie viel kostet die Berufskarte?
11. Welche anderen Formalitäten sind zu erledigen, bevor Sie Ihre Tätigkeit ausüben können?
12. Wie verlaufen die Kontakte zwischen Ihnen und den Behörden ab?
13. An wen können Sie sich zur Kontaktaufnahme oder für weitere Informationen wenden?
14. Wer ist von der Berufskarte freigestellt?
Eine Genehmigung, die in folgenden Fällen erforderlich ist:
oder
oder
oder
Wenn Sie nicht aus anderen Gründen von dieser Formalität freigestellt sind ;
und
Diese Gesetzgebung dient dazu, ein Gleichgewicht zu schaffen zwischen den Wünschen ausländischer Staatsangehöriger, die eine selbstständige Tätigkeit in Belgien ausüben möchten, und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen des Landes.
Es gelten folgende Anforderungen:
Sie müssen Ihren Antrag auf eine Berufskarte wie folgt einreichen:
Eine Ausnahme zu dieser Regel:
Wenn Sie aus Sicherheitsgründen nicht imstande sind, Ihren Antrag in Ihrem Wohnsitzland einzureichen, können Sie dies entweder bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung Belgiens in einem anderen Land oder bei einem Unternehmensschalter tun.
Letztere Möglichkeit erfordert die vorherige Zustimmung der Minister des Mittelstands und des Inneren. Der diesbezüglich Antrag muss an den Minister des Mittelstands, gestellt werden und mit Gründen versehen sein; ferner müssen Sie sämtliche Belege zum Nachweis Ihrer Situation beifügen.
Sie reichen Ihre Anfrage unter Nutzung eines der beiden Antragsformulare, welches ordnungsgemäß auszufüllen, zu datieren und zu unterschreiben ist, ein.
Wenn Sie im Ausland wohnen: Antragsformular für die Berufskarte für Ausländer (DOC, 91 Kb) einzureichen bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung Belgiens in Ihrem Heimatland.
Wenn Sie über ein eine gültige „Registrierungsbescheinigung Muster A“ oder eine „Bescheinigung über die Eintragung ins Fremdenregister“ verfügen: Antragsformular für die Berufskarte für Ausländer (DOC, 83.5 Kb) einzureichen beim gUnternehmensschalter Ihrer Wahl.
Dem Antrag müssen die erforderlichen Dokumente sowie alle Unterlagen, die Sie für die Prüfung Ihrer Angelegenheit als hilfreich erachten, beigefügt werden.
Zusammen mit dem Formular muss auch ein Beleg über die Zahlung der Gebühr, die beim Einreichen des Antrags erhoben wird, vorgelegt werden.
Im Anschluss an eine Ablehnung haben Sie nach einer Frist von zwei Jahren die Möglichkeit, gerechnet ab dem Datum der Einreichung des vorhergehenden Antrags, erneut einen Antrag zu stellen.
Dieses Regelung gilt nicht:
Angesichts der Vielfalt von Situationen, die auftreten können, ist es angebracht in diesem Zusammenhang mit dem Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen oder einem Unternehmensschalter Kontakt aufzunehmen.
In diesem Stadium des Verfahrens müssen Sie sich, falls Sie oder Ihr Unternehmen nicht über Zugang zur Tätigkeit verfügen, immer an ein der Unternehmeschalter , wenden, den Sie dieser vollständigen Liste entnehmen können;
Kurz gesagt, jede Tatsache, die es ermöglicht, den Nutzen des Projekts für Belgien einzuschätzen.
Wenn Ihnen die Berufskarte verweigert wird, können Sie beim Minister für Mittelstand Rechtsmittel einlegen.
Sie müssen diese Rechtsmittel innerhalb einer Frist von dreißig Tagen einlegen, gerechnet ab dem auf das Datum der Bekanntgabe der Entscheidung folgenden Tag, bzw. ab dem Tag nach dem Datum, an dem Sie die Mitteilung dieser Entscheidung erhalten haben.
Der Minister benachrichtigt unverzüglich den Rat für wirtschaftliche Untersuchung und bittet ihn um Stellungnahme. Diese Stellungnahme muss innerhalb von vier Monaten vorgelegt werden.
Der Rat ist ein von der Verwaltung unabhängiges Organ. Sein Vorsitzender ist ein Magistrat oder Rechtsanwalt, und er setzt sich aus Beamten zusammen, die die verschiedenen von der jeweiligen Angelegenheit betroffenen Ministerien vertreten. Er kann alle Informationen anfordern, die für die Prüfung des Dossiers nützlich sind.
Sie werden vom Rat zur Verteidigung Ihrer Interessen vorgeladen. Überlicherweise wird Ihnen die Möglichkeit geboten, sich durch eine Person Ihrer Wahl beistehen zu lassen. Wenn Sie selbst nicht anwesend sein können, können Sie sich jedoch nur durch einen Anwalt vertreten lassen. Wenn es Ihnen aus einem ordnungsgemäß nachgewiesenen Grund unmöglich ist, der Vorladung nachzukommen, können Sie eine Verschiebung der Verhandlung beantragen.
Der Rat teilt Ihnen gleichzeitig seine Stellungnahme und die Adresse mit. Falls der Rat in vorgeschriebenener Frist keine Stellungnahme zugestellt hat, entscheidet der Minister allein.
Der Minister verfügt ab Zustellung der Stellungnahme durch den Rat über zwei Monate oder über eine viermonatige Frist, wenn der Rat innerhalb innerhalb dieser Zeitspanne keine Stellungnahme vorgelegt hat, um seine Entscheidung zu treffen.
Wenn der Minister innerhalb von zwei Monaten keine Entscheidung trifft, gilt die Stellungnahme des Rats als Entscheidung.
Wenn der Rat innerhalb der vorgegebenen Frist keine Stellungnahme vorlegt und der Minister keine Entscheidung trifft, werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Entscheidung wird Ihnen direkt mitgeteilt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von sechzig Tagen nach dem Datum, an dem Sie diese zur Kenntnis genommen haben, Rechtsmittel beim Staatsrat eingelegt werden.
Die Berufskarte wird Ihnen für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren erteilt.
Im Allgemeinen wird eine erste Karte probehalber für zwei Jahre ausgestellt.
Bei Ablauf der Gültigkeit kann diese verlängert werden, sofern die rechtlichen, steuerlichen und sozialen Verpflichtungen sowie das Kriterium des Nutzens, welches der Gewährung der Genehmigung zugrunde lag, erfüllt wurden.
Sie müssen den Antrag auf Verlängerung mindestens drei Monate vor Ablauf der Karte bei dem von Ihnen gewählten Unternehmensschalter einreichen.
Die Karte wird für eine oder mehrere genau definierte Tätigkeiten ausgestellt, die auf der Genehmigung aufgeführt sind. Jede Änderung oder Erweiterung der Tätigkeit erfordert daher die vorherige Erteilung einer neuen Genehmigung. Ebenso erfordert jede Änderung einer der in der Zulassung enthaltenen Angaben auch deren Anpassung.
Sie können diese Anpassungen beim Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen oder über den von Ihnen gewählten Unternehmensschalter beantragen. Dasselbe gilt für einen Ersatz, falls Ihre Karte verloren geht oder zerstört wird. In letzterem Fall müssen Sie Ihrem Antrag eine eidesstattliche Erklärung über den Verlust oder die Zerstörung beifügen.
Die Gültigkeit der Karte ist an das Aufenthaltsrecht geknüpft. Wenn diese bendet wird, kann auch die Karte nicht mehr genutzt werden und muss an den Unternehmensschalter zurück gegeben werden.
Bei Empfang der Berufskarte müssen Sie, wenn Sie Ihre Tätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, beim Unternehmensschalter vorstellig werden, um:
Wenn Ihre Tätigkeit das erfordert, müssen Sie sich anschließend:
Wenn Sie für die tägliche Geschäftsführung des Unternehmens als Bevollmächtigter verantwortlich sind, müssen Sie:
Wenn Sie Geschäftsführer oder Gesellschafter sind, genügt es, wenn Sie sich bei einer Sozialversicherungskasse anmelden.
Die Gründung einer Gesellschaft in Belgien erfolgt durch der Satzung bei der Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in dem sich der Firmensitz befindet.
Bei der Hinterlegung wird die Gesellschaft in die Zentralen Unternehmensdatenbank eingetragen und erhält ihre Unternehmensnummer.
Wenn die Gesellschaft eine Handelstätigkeit ausübt, muss sie außerdem:
Wenn diese Angestellte beschäftigt, muss sie sich außerdem beim Landesamt für soziale Sicherheit eintragen lassen.
Sie können Anträge auf Ausstellung, Änderung, Verlängerung oder Ersatz einer Karte über die diplomatische oder konsularische Vertretung oder über den Unternehemnsschalter Ihrer Wahl stellen, je nach Fall mithilfe eines der folgenden beiden Antragsformulare:
Die Aushändigung der Berufskarte erfolgt über den Unternehmensschalter und eine ablehnende Entscheidung wird je nach Fall über die diplomatische oder konsularische Vertretung oder über den Unternehmensschalter mitgeteilt.
Das Aufforderungsschreiben für die Vorladung vor den Rat für wirtschaftliche Untersuchung wird auf per Post mit Empfangsbestätigung an die von Ihnen angegebene Adresse zugestellt. Dasselbe gilt für die Notifizierung über die Mitteilung der Stellungnahme des Rats.
Alle anderen Kontakte erfolgen gemäß Ihrer Wahl per Post, Fax oder E-Mail. Sie müssen diese Wahl schriftlich angeben, entweder im Formular oder durch ein anderes Schreiben.
Sie können auch über einen Bevollmächtigten, Anwalt oder Dritten, den Sie ausdrücklich dazu bestimmen, mit der Verwaltung verhandeln.
Vor dem Rat für wirtschaftliche Untersuchung können Sie sich jedoch nur durch einen Anwalt vertreten lassen.
Sie können auch Ihre Akte beim Dienst für Wirtschaftsnehmigungen oder bei der Kanzlei des Rates für wirtschaftliche Untersuchung einsehen und eine Kopie davon erhalten.
Ferner können Sie auch Ihren Bevollmächtigten damit beauftragen, dies zu tun.
Föderaler öffentlicher Dienst Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie
Generaldirektion für die Politik der K.M.B.
Dienst für Wirtschaftsgenehmigungen
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1000 Brüssel
Tel.: +32 2 277 80 85 oder +32 2 277 74 01
Fax: +32 2 277 53 66
E-Mail: professionalcard@economie.fgov.be
Werktags von 9.00 bis 16.00 Uhr vor Ort nach Absprache oder bei Verhinderung auch dienstags und freitags bis 20 Uhr.
Kanzlei des Rats für Wirtschaftliche Untersuchung
WTC III, 13. Stock
Boulevard Simon Bolivar, 30
1000 Brüssel
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Fax: +32 2 277 53 63
E-Mail: conseildetablissement@economie.fgov.be oder vestigingsraad@economie.fgov.be
Werktags von 9.00 bis 16.00 Uhr vor Ort nach Absprache oder bei Verhinderung auch dienstags und freitags bis 20 Uhr.
Dienst für Auslandsinvestitionen
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Fax: +32 2 277 53 06
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Bei einem zugelassenen Unternehmensschalter
Ausländeramt
WTC II
Chaussée d’Anvers, 59b
1000 Brüssel
Tel.: +32 2 793 80 00
Rue de la Science, 33
1040 Brüssel
Tel.: +32 2 234 96 11
Gewisse Kategorien von Ausländern sind von der Berufskarte freigestellt, entweder aufgrund der Art der Tätigkeit oder aufgrund der Art des Aufenthalts oder in Ausführung internationaler Verträge. Dabei handelt es sich um: