SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Politique des P.M.E.
Service des Professions intellectuelles et de la Législation
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1000 Bruxelles
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Alle Gewerbetreibenden, Handwerker, sowie Unternehmen, die im direkten Verkauf von Produkten tätig sind (oder eventuell Dienstleistungen anbieten) und dabei direkten Kontakt mit den Kunden haben, unterliegen dem Gesetz, welches Schließzeiten und einen wöchentlichen Ruhetag vorschreibt (außer bei Ausnahmeregelungen).
Alle Gewerbetreibenden unterliegen den Vorschriften bezüglich eines wöchentlichen Ruhetags.
Unter einem wöchentlichen Ruhetag versteht man einen ununterbrochenen Schließungszeitraum von 24 Stunden, welcher am Sonntag um 5 Uhr oder um 13 Uhr beginnt und am nächsten Tag zur selben Uhrzeit endet.
An diesem Tag darf die Niederlassung für den Verbraucher nicht zugänglich sein; der direkte Verkauf von Produkten an den Verbraucher sowie Hauslieferungen sind ebenfalls untersagt.
Der wöchentliche Ruhetag muss mindestens für sechs Monate gleich bleiben.
Ein Gewerbetreibender kann einen anderen Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag wählen.
In diesem Fall muss er im Außenbereich deutlich sichtbar den gewählten wöchentlichen Ruhetag sowie dessen Anfangszeit anzeigen.
Wenn der Händler einen anderen Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag wählt, ist es ihm untersagt, an diesem Tag andere Produkte zu verkaufen als die, die er normalerweise verkauft.
Die Gewerbetreibenden unterliegen ebenfalls den Vorschriften im Bereich der Schließzeiten. Für einen Großteil der Geschäfte, die tagsüber normal geöffnet sind, gelten folgende Zeiten:
Für Nachtgeschäfte gelten Schließzeiten zwischen 7 Uhr und 18 Uhr, außer wenn eine kommunale Vorschrift andere Schließzeiten festlegt.
Voraussetzungen für den Betrieb eines Nachtgeschäfts
Es müssen drei Bedingungen erfüllt werden, um ein Nachgeschäft betreiben zu können:
Ein Privatbüro für Telekommunikation ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Niederlassung, in der Telekommunikationsdienstleistungen angeboten werden.
Für die Privatbüros für Telekommunikation gelten Schließzeiten zwischen 20 Uhr und 5 Uhr, außer wenn eine kommunale Vorschrift andere Schließzeiten festlegt.
Aufgrund einer Gemeindeverordnung kann jedes Projekt für den Betrieb eines Nachtgeschäfts oder Privatbüros für Telekommunikation der vorherigen Genehmigung durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium unterzogen werden.
Diese Genehmigung kann auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien verweigert werden:
Diese Kriterien müssen in einer Gemeindeverordnung klar dargelegt werden.
Die Gemeindeverordnung kann auf der Grundlage derselben Kriterien die Niederlassung oder den Betrieb von Nachtgeschäften oder Privatbüros für Telekommunikation auf einen Teil des Gemeindegebiets beschränken. Das darf jedoch nicht zu einem allgemeinen Verbot oder einer quantitativen Einschränkung führen.
Der Bürgermeister kann die Schließung dieser beiden Arten von Niederlassungen, die gegen die Gemeindeverordnung oder die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums verstoßen, anordnen.
Bezüglich dieser Gesetzgebung sind drei Arten von Ausnahmen möglich.
Bestimmte Sektoren unterliegen nicht der Gesetzgebung:
Dieselben Ausnahmeregelungen gelten auch für Niederlassungen, deren Haupttätigkeit mit dem Verkauf der folgenden Produkte zusammenhängt:
Haupttätigkeit
Von einer Haupttätigkeit ist die Rede, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Auf Initiative eines oder mehrerer Gewerbetreibenden, die in eigenem Namen oder im Namen einer Interessengemeinschaft auftreten, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in einigen Fällen Ausnahmeregelungen gewähren:
Die Anzahl der Ausnahmeregelungen ist auf 15 Tage pro Jahr beschränkt.
Diese gelten für das gesamte Gemeindegebiet oder für einen Teil davon. Individuelle Ausnahmeregelungen dürfen auf keinen Fall gewährt werden.
Auch für Badeorten und Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, die als touristisches Zentrum anerkannt sind, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.