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Service des Professions intellectuelles et de la Législation

SPF Economie, P.M.E., Classes moyennes et Energie
Direction générale de la Politique des P.M.E.
Service des Professions intellectuelles et de la Législation

WTC III
Boulevard Simon Bolivar 30
1000 Bruxelles

Tél. : 02 277 84 25
Fax : 02 277 98 86
E-mail : info.intelprof@economie.fgov.be

 

Öffnungszeiten und wöchentlicher Ruhetag

Alle Gewerbetreibenden, Handwerker, sowie Unternehmen, die im direkten Verkauf von Produkten tätig sind (oder eventuell Dienstleistungen anbieten) und dabei direkten Kontakt mit den Kunden haben, unterliegen dem Gesetz, welches Schließzeiten und einen wöchentlichen Ruhetag vorschreibt (außer bei Ausnahmeregelungen).

Worin bestehen die Schließzeiten und der wöchentliche Ruhetag?

Der wöchentliche Ruhetag

Alle Gewerbetreibenden unterliegen den Vorschriften bezüglich eines wöchentlichen Ruhetags.

Unter einem wöchentlichen Ruhetag versteht man einen ununterbrochenen Schließungszeitraum von 24 Stunden, welcher am Sonntag um 5 Uhr oder um 13 Uhr beginnt und am nächsten Tag zur selben Uhrzeit endet.

An diesem Tag darf die Niederlassung für den Verbraucher nicht zugänglich sein; der direkte Verkauf von Produkten an den Verbraucher sowie Hauslieferungen sind ebenfalls untersagt.

Der wöchentliche Ruhetag muss mindestens für sechs Monate gleich bleiben.

Sonntag oder ein anderer Tag?

Ein Gewerbetreibender kann einen anderen Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag wählen.

In diesem Fall muss er im Außenbereich deutlich sichtbar den gewählten wöchentlichen Ruhetag sowie dessen Anfangszeit anzeigen.

Wenn der Händler einen anderen Tag als den Sonntag als wöchentlichen Ruhetag wählt, ist es ihm untersagt, an diesem Tag andere Produkte zu verkaufen als die, die er normalerweise verkauft.

Die Schließzeiten

Die Gewerbetreibenden unterliegen ebenfalls den Vorschriften im Bereich der Schließzeiten. Für einen Großteil der Geschäfte, die tagsüber normal geöffnet sind, gelten folgende Zeiten:

  • vor 5 Uhr und nach 21 Uhr an Freitagen und Werktagen, auf die ein gesetzlicher Feiertag folgt. Wenn der gesetzliche Feiertag auf einen Montag fällt, ist am vorhergehenden Samstag eine Verlängerung bis 21 Uhr gestattet;
  • vor 5 Uhr und nach 20 Uhr an den anderen Tagen.

Welches Regelungen gelten für Nachtgeschäfte und Privatbüros für Telekommunikation?

Nachtgeschäfte

Für Nachtgeschäfte gelten Schließzeiten zwischen 7 Uhr und 18 Uhr, außer wenn eine kommunale Vorschrift andere Schließzeiten festlegt.

Voraussetzungen für den Betrieb eines Nachtgeschäfts  

Es müssen drei Bedingungen erfüllt werden, um ein Nachgeschäft betreiben zu können:

  • Die Nettoverkaufsfläche darf 150 m² nicht überschreiten;
  • Es darf keine andere Tätigkeit als der Verkauf allgemeiner Lebensmittel und Haushaltsartikel ausgeübt werden;
  • Die Kennzeichnung „Nachtgeschäft“ muss deutlich und dauerhaft angebracht werden.

Privatbüros für Telekommunikation

Ein Privatbüro für Telekommunikation ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Niederlassung, in der Telekommunikationsdienstleistungen angeboten werden.

Für die Privatbüros für Telekommunikation gelten Schließzeiten zwischen 20 Uhr und 5 Uhr, außer wenn eine kommunale Vorschrift andere Schließzeiten festlegt.

Sonderbestimmungen

Aufgrund einer Gemeindeverordnung kann jedes Projekt für den Betrieb eines Nachtgeschäfts oder Privatbüros für Telekommunikation der vorherigen Genehmigung durch das Bürgermeister- und Schöffenkollegium  unterzogen werden.

Diese Genehmigung kann auf der Grundlage der folgenden objektiven Kriterien verweigert werden:

  • Räumliche Lage;
  • Öffentliche Ordnung;
  • Sicherheit;
  • Ruhe.

Diese Kriterien müssen in einer Gemeindeverordnung klar dargelegt werden.

Die Gemeindeverordnung kann auf der Grundlage derselben Kriterien die Niederlassung oder den Betrieb von Nachtgeschäften oder Privatbüros für Telekommunikation auf einen Teil des Gemeindegebiets beschränken. Das darf jedoch nicht zu einem allgemeinen Verbot oder einer quantitativen Einschränkung führen.

Der Bürgermeister kann die Schließung dieser beiden Arten von Niederlassungen, die gegen die Gemeindeverordnung oder die Entscheidung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums verstoßen, anordnen.

Gibt es zu diesen geszetzlichen Bestimmungen Ausnahmereglungen ?

Bezüglich dieser Gesetzgebung sind drei Arten von Ausnahmen möglich.

Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Gewerbeart

Bestimmte Sektoren unterliegen nicht der Gesetzgebung:

  • Verkauf im Haus eines Verbrauchers der nicht als Käufer auftritt (z.B.: „Home Partys“);
  • Häuslicher Verkauf auf Einladung des Verbrauchers;
  • Verkauf und Dienstleistungen in öffentlichen Bahnhöfen (Zug, Metro,…);
  • Verkauf und Dienstleistungen in internationalen Flughäfen und Hafenbereichen;
  • Bei dringendem Bedarf zu erbringende Dienstleistungen;
  • Verkauf eines Sortiments von allgemeinen Lebensmitteln und Haushaltsartikeln (mit Ausnahme alkoholischer Getränke) in Autobahn-Tankstellen, vorausgesetzt, die Nettoverkaufsfläche überschreitet nicht 250 m².

Dieselben Ausnahmeregelungen gelten auch für Niederlassungen, deren Haupttätigkeit mit dem Verkauf der folgenden Produkte zusammenhängt:

  • Zeitungen, Zeitschriften, Tabak- und Rauchwaren, Telefonkarten und Produkte der Nationalen Lotterie;
  • Träger audiovisueller Werke und Videospiele, sowie deren Vermietung;
  • Kraftstoff und Öl für Kraftfahrzeuge;
  • Speiseeis in einzelnen Portionen;
  • Lebensmittel, die in der Niederlassung zubereitet, aber nicht verzehrt werden.

Haupttätigkeit

Von einer Haupttätigkeit ist die Rede, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Im Außenbereich der Niederlassung wird ausschließlich auf diese Tätigkeit hingewiesen;
  • Der Händler wirbt ausschließlich für diese Tätigkeit;
  • Die Auswahl an anderen Produkten ist beschränkt;
  • Der Verkauf des Produkts oder der anderen Produkte, die mit der Haupttätigkeit zusammenhängen, ergibt mindestens 50% des Jahresumsatzes.

Ausnahmeregelungen für besondere Umstände oder Messen und Märkte

Auf Initiative eines oder mehrerer Gewerbetreibenden, die in eigenem Namen oder im Namen einer Interessengemeinschaft auftreten, kann das Bürgermeister- und Schöffenkollegium in einigen Fällen Ausnahmeregelungen gewähren:

  • anlässlich besonderer und vorübergehender Umstände (gesetzliche Feiertage, Schlussverkauf, Feste usw. .….);
  • anlässlich von Messen und Märkten.

Die Anzahl der Ausnahmeregelungen ist auf 15 Tage pro Jahr beschränkt.

Diese gelten für das gesamte Gemeindegebiet oder für einen Teil davon. Individuelle Ausnahmeregelungen dürfen auf keinen Fall gewährt werden.

Ausnahmeregelungen in touristischen Gemeinden

Auch für Badeorten und Gemeinden oder Teilen von Gemeinden, die als touristisches Zentrum anerkannt sind, sind Ausnahmeregelungen vorgesehen.

Publications

  • La nouvelle législation sur les heures d'ouverture – Un outil adapté à son époque

Réglementation